Wer etwas vererbt bekommt, freut sich. Wer etwas zu vererben hat, macht sich Gedanken darüber, an wen er etwas vererbt!
Innerhalb der Freibeträge kann man auch Gelder verschenken und diese Beiträge bleiben Erbschafts- und Schenkungssteuerfrei.
Im Jahre 2009 hat sich eine Änderung bei der Erbschaft-/Schenkungssteuer ergeben. Folgende Summen gelten aktuell: Ehegatten 500.000 Euro Freibetrag (seit 2011 auch eingetragene Lebenspartner), Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro, Engel 200.00 Euro, Eltern und Großeltern 100.000 Euro und andere 20.000 Euro. Nutzen kann man diese Freibeträge alle 10 Jahre wieder.
Lebt man eine Partnerschaft, ist aber weder verheiratet noch ist der Lebenspartner eingetragen, dann gilt für diesen Partner der Freibetrag von 20.000,00 Euro und da kann es schon mal schnell eng werden. Durch die Schenkung einer Versicherung statt einer Geldschenkung können erhebliche Steuervorteile genutzt werden. Im besten Fall schenkt man den Ertragsanteil, der besteuert werden wird, direkt mit. Insgesamt gesehen bringt das eine deutliche Reduzierung bzw. Befreiung von der Erbschaftssteuer. Natürlich bin ich kein Steuerberater, so daß eine Zusammenarbeit zwischen Ihnen, einem Steuerberater und mir in so einer Konstellation sicher Sinn machen würde.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bestimmt, wie die Renten besteuert werden, wenn sie verschenkt werden. Die Berechnung des Kapitalwertes für Erbschaftssteuer ist die Jahresrente mal Vervielfältiger.
Das kann so aussehen (Beispiel):
785.000 Euro sind zu verschenken vom Vater an den Sohn. Entweder er überträgt zu Lebzeiten oder vererbt es.
400.000 Euro Freibetrag und 385.000 Euro die versteuert werden, d.h. 57.750 Euro gehen davon an das Finanzamt.
Vielleicht wäre diese Alternative auch interessant für den Vater. Der Vater – 70 Jahre alt – packt 785.000 Euro in eine sofortbeginnende Rente (z.B. in den Tarif SR der Württembergischen Versicherung). Zusammen mit dem Freibetrag haben sich der Vater und sein Sohn die Besteuerung von den 385.000,00 Euro legal gespart. Warum und weshalb das so ist, wird Ihnen ein pfiffiger Steuerberater sicher genau erklären können. Die Jahresrente von 40.742,40 Euro aus der sofort beginnenden Rentenversicherung der Württembergischen Versicherung mal dem Vervielfältiger zusammen mit dem Freibetrag gibt in diesem Fall meines Wissens 0 Euro für das Finanzamt.
Diese sofortbeginnende Rente bekommt der Sohn so lange sein Vater lebt. Doch was passiert mit der Sofortrente, wenn der Vater verstirbt? werden Sie jetzt fragen. Die Württembergische Versicherung bietet Ihnen bei dieser Art Rentenversicherung 2 Varianten zur Auswahl. Entweder Sie wählen eine lange Garantiezeitzeit und die kann bei einem 67jährigen Menschen bei der Württembergischen Versicherung immerhin noch 24 Jahre lang sein oder Sie wählen die Beitragsrückgewähr bei Tod.
Zu bedenken ist evtl. auch noch die steuerliche Situation beim Sohn, denn die Rente ist ja eine Einnahme. Da jedoch der Ertragsanteil beim Vater bei 15 % liegt und quasi mitverschenkt wird, liegt dieser beim Sohn auch nur bei 15 %. So spart der Sohn sogar doppelt.
Ein interessantes Beispiel, nicht wahr? Natürlich bin ich Versicherungsmaklerin und verkaufe gerne Versicherungen werden Sie jetzt sagen. Stimmt, aber bei dieser Variante profitieren Sie als Kunde genauso!
Württembergische Versicherung – Der Fels in der Brandung