Im Betreuungsfall darf man den Ehepartner nur vertreten, wenn eine gültige Vollmacht vorliegt!
Laut Schätzungen haben wohl insgesamt 90 % der Erwachsenen keine Vollmachten.
Eine Vollmacht verhindert den Betreuungsfall und zwar sowohl durch einen fremden Betreuer, aber auch die Bestellung eines Betreuers innerhalb der Familie ist dann unnötig. Wenn Sie mit einer Vollmacht vorgesorgt haben und eine Person ihres Vertrauens eingesetzt haben, kann der Partner im Betreuungsfall so agieren, wie sie es bisher gewöhnt sind und ist keinem fremden Menschen Rechenschaft schuldig. Meiner Meinung nach ist alleine das schon der Grund, eine solche Vollmacht zu erstellen.
Zu 47 % sind es fremde Personen, die als Betreuer eingesetzt werden und nur zu 53 % sind es Familienangehörige. Aber eben auch wenn ein Familienmitglied als Betreuer bestellt wird, hat dieses genauso Rechenschaft über alle Ausgaben etc. abzugeben, wie ein fremder Betreuer. Das ist ein Punkt, auf den man nicht oft genug hinweisen kann.
Die Situation hat sich geändert in den letzten 30 Jahren. Früher waren es oft Familienangehörige, die automatisch die Pflege übernommen haben. Heute sind in den Familien ganz häufig beide Partner berufstätig und sind so gar nicht in der Lage, eine Vollzeitpflege darzustellen. Und aus diesem Grund wird es in Zukunft wohl auch häufiger zu einer Bestellung einer fremden Person im Betreuungsfall kommen.
Was passiert übrigens mit einer Vollmacht, wenn der Vollmachtgeber stirbt? Sie erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers. Mit dem kleinen Satz, daß diese Vollmacht auch über den Tod hinaus gültig ist, schaffen Sie Klarheit und gehen vielen Problemen aus dem Weg.
Richtig gut ist es, wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht so gut informiert ist, daß er sofort versteht, was er tun soll, d.h. Sie verfassen die Vollmacht eigentlich für ihren späteren Bevollmächtigten.
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne und empfehle Ihnen auf Wunsch auch Rechtsanwälte/Notare, die mit Ihnen die passenden Formulare erstellen.